Statuten

Mini Club Basilisk - Gegründet: 30.12.2003

A. Name und Sitz

Art. 1
Der Mini Club Basilisk (MCB) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2
Der Sitz des MCB ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

 

B. Zweck, Ziel und Aufgabe

Art. 3
Der MCB dient zur Erhaltung des klassischen Mini's. Der MCB ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Zur Erreichung der Ziele befasst sich der MCB mit folgenden Aufgaben:
- Er organisiert gemeinsame Ausfahrten und sonstige Anlässe.
- Er bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit sich einmal im Monat zu treffen.


C. Mitgliedschaft

Art. 5
Der Mini Club Basilisk besteht aus:

1. Aktivmitgliedern
2. Passivmitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

Art. 6
Als Aktivmitglieder können Personen ab zurückgelegtem 18. Altersjahr aufgenommen werden. Aktivmitglieder haben Zugang zu sämtlichen Anlässen und Treffen des MCB's und haben Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung. Aktivmitglieder dürfen zu den Anlässen max. 3 Mitfahrer mitbringen egal ob Mitglied oder nicht.

Art. 7
Passivmitglied kann werden, wer keinen fahrbaren Mini hat, aber sich trotzdem mit dem MCB verbunden fühlt. Passivmitglieder dürfen an den monatlichen Clubtreffs, nicht aber an Ausfahrten oder ähnlichen Anlässen teilnehmen. Sie zahlen einen Passivjahresbeitrag. An der Mitgliederversammlung besteht kein Stimm- oder Antragsrecht.

Art. 8
Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder Person zuerkannt werden, welche sich durch besondere persönliche Verdienste im MCB verdient gemacht hat. Die Mitgliederversammlung beschliesst über dessen Ernennung, sofern dies vom Vorstand vorgeschlagen wird. Anträge für Ehrenmitgliedernennung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 9
Bei Verletzung der Statuten, Nichteinhaltung von Vereinsbeschlüssen, Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen und anderen, dass Ansehen und die Harmonie des Mini Club Basilisk schädigende Handlungen, kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Mini Club Basilisk ausgeschlossen werden.

D. Die Organe

Art. 10
Die Organe des Mini Club Basilisk sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

a. Die Mitgliederversammlung

Art. 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel ein Mal jährlich zur Erledigung der statuarischen Geschäfte einberufen. Sie hat vor dem 31. Dezember stattzufinden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch Verfügung des Präsidenten, auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes, schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Art. 12
Gemäss Art 67.3 ZGB dürfen für den Verein übliche Beschlüsse auch ohne gehörige Ankündigung gefasst werden.

Art. 13
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahlen des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über:- Statutenänderungen, Auslegung der Statuten und Auflösung des MCB
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Absetzung von Vorstandsmitgliedern
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b. Der Vorstand

Art. 14
Der Vorstand ist das ausführende Organ des MCB. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden.

Art. 15
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Besondere Aufgaben können an geeignete Drittpersonen übertragen werden.

Art. 16
Der Vorstand besteht aus:
-Dem Präsidenten: er vertritt den Club nach aussen und leitet die Versammlungen; er überwacht die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und erstellt einen Jahresbericht.
-Dem Vize-Präsidenten: er unterstützt den Präsidenten in seiner Aufgabe und vertritt denselben bei dessen Verhinderung.
-Dem Sekretär: er ist für den Schriftverkehr und die Verwaltung der Adresslisten zuständig.
-Dem Kassier: er verwaltet das clubeigene Vermögen und ist für die rechtzeitige Einzahlung der Mitgliederbeiträge verantwortlich.

Art. 17
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, welche das gute Zusammenleben im Club gefährden, werden vom Vorstand als Schiedsgericht geschlichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich seiner Entscheidung zu unterziehen.

E. Finanzielles

Art. 18
Der MCB wird durch Mitgliederbeiträge und allfälligen Spenden von Gönnern finanziert. Der Mitgliederbeitrag beträgt:
CHF 40.00 für Aktivmitglieder
CHF 20.00 für Passivmitglieder
Beitragsfrei für Ehrenmitglieder

Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des MCB haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

F. Statutenrevision und Vereinsauflösung

Art. 20
Anträge auf Statutenrevision und Auflösung der MCB müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein. Die neu formulierten Anträge müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein.

Art. 21
Im Falle der Auflösung des MCB beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung der vorhandenen Vermögenswerte.

Art. 22
Die vorliegenden Statuten treten gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.12.2003 in Kraft.
Die Änderung des Artikels 11 bezüglich Zeitpunkt der Mitgliederversammlung tritt gemäss Beschluss der MV vom 09.12.2004 in Kraft.
Die Änderungen der Artikel 14 bezüglich Anzahl der Vorstandsmitglieder und 16 Zusatz betreffen Doppelfunktion treten gemäss Beschluss der MV vom 14.12.2009 in Kraft.